Ergänzende Geschäftsbedingungen

für Montage- und Bauarbeiten

 

der

Firma Holzmarkt Löffler

Friedhofstrasse 12

79853 Lenzkirch

Telefon:07653/961661

Telefax: 07653/961662

Email: info@holzmarkt-loeffler.de

 

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg i. Br. unter HR/A 320085,

vertreten durch Stefan Löffler,

USt-Identifikations-Nr.: DE 294266966

 

 

 

  • 1 Geltungsbereich

(1) Für Montage- und Bauarbeiten (nachfolgend zusammenfassend „Bauarbeiten“) zwischen dem Anbieter und dem Kunden gelten diese Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Montage-AGB“). Die Montage-AGB ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters, die ebenfalls gelten und zwar insoweit wie die Montage-AGB keine abweichenden Regelungen vorsehen (Vorrang der Montage-AGB).

(2) Der Kunde ist Verbraucher (§ 13 BGB), soweit der Zweck des Rechtsgeschäfts nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer (§ 14 BGB) jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personen-gesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

  • 2 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird den Anbieter bei der Durchführung der Bauarbeiten unterstützen. Dazu gehört insbesondere den Zugang und Transport zum Bauplatz zu ermöglichen und alle Vorkehrungen zu treffen, die eine ungehinderte Bauausführung ermöglichen (Beleuchtung, Strom, etc.).

(2) Behördliche oder sonstige Genehmigungen, die die Bauausführung betreffen, sind vom Kunden auf seine Kosten zu beschaffen. Der Anbieter wird den Kunden dabei unterstützen und die erforderlichen Unterlagen überlassen, sofern sie ihm vorliegen.

(3) Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist der Anbieter nach einer angemessenen Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen oder den Vertrag zu kündigen, sofern der Anbieter die Kündigung unter Nachfristsetzung angekündigt hat. Weiterführende Ansprüche des Anbieters im Falle des Verzuges des Kunden bleiben unberührt.

  • 3 Leistungsänderung

(1) Der Kunde kann Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen verlangen. Eine Leistungsänderung/zusätzliche Leistung liegt vor, soweit der Kunde nach Vertragsschluss die Ausführung geänderter und/oder zusätzlicher Leistungen verlangt, die über die
funktionsbereite Ausführung der Leistung entsprechend des Vertragsinhaltes hinausgehen.

(2) Sofern der Kunde Leistungsänderungen und/oder zusätzliche Leistungen verlangt, unterbreitet der Anbieter ein Nachtragsangebot, aus dem sich ergibt, zu welcher Kostenerhöhung oder -ersparnis die Änderungswünsche des Kunden führen und welche Auswirkungen sie auf die Bauausführung und die Bauzeit haben werden.

(3) Nimmt der Kunde das Nachtragsangebot an, ändert sich die Vergütung, Bauausführung und Bauzeit im dort genannten Umfang. Kommt keine Nachtragsvereinbarung zwischen den Parteien zustande, wird der Anbieter die Bauarbeiten entsprechend der (ursprünglichen) Vertragsinhalte ausführen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Änderung anordnet.

  • 4 Bauzeit, Rechte des Kunden

(1) Die Bauzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf das Werk zur Abnahme durch den Kunden bereit ist. Verzögert sich die Fertigstellung durch Umstände, die vom Anbieter nicht zu vertreten sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Bauzeit ein.

(2) Im Falle einer Kündigung des Kunden vor Baubeginn hat der Anbieter einen Anspruch auf zehn (10) Prozent der Gesamtvergütung. Im Falle einer Teilkündigung erstreckt sich die Pauschale auf den nicht mehr zu erbringenden Leistungsteil.

(3) Kündigt der Kunde wirksam aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, ist der Anbieter berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(4) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen zulässig.

 

  • 5 Abnahme

(1) Der Kunde ist zur Abnahme des Werkes verpflichtet, sobald ihm dessen Fertigstellung
angezeigt worden ist. Erweist sich das Werk als nicht vertragsgemäß, so ist der
Anbieter zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der dem Kunden allein zuzurechnen ist. Liegt ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

(2) Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Anbieters, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier (2) Wochen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Ist der Kunde ein Verbraucher, so tritt diese Rechtsfolge nur dann ein, wenn der Anbieter den Kunden zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform hingewiesen hat.

(3) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Anbieters für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

  • 6 Schlussbestimmungen

(1) Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(2) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Sitz des Anbieters.

(3) Der Anbieter ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-schlichtungsstelle teilzunehmen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Montage-AGB unwirksam sein oder werden oder sollte sich herausstellen, dass sie eine Lücke enthalten, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die Parteien sind vielmehr in einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame oder fehlende Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die wirksam ist und dem mit der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich entspricht.